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10.03.2010

Webcam Gubener Dreieck

Rechtliche Aspekte

Unsere Webcams sind bei ehemaligen Gubenern und künftigen Touristen sehr beliebt. Wie die letzten Gästebucheinträge beweisen gibt es auch Personen die mit der rechtlichen Situation nicht vertraut sind. Um dem Ordnungsamt überflüssige Arbeit zu ersparen und unsere Besucher aufzuklären hier einige Gesetzestexte:

Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG:
"Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein. "

Das bedeutet: Aufnahmen von Landschaften und öffentlichen Plätzen bei denen Menschen nur Beiwerk sind und nicht den eigentlichen Zweck der Aufnahme darstellen sind grundsätzlich erlaubt. Ebenso das filmen einer öffentlichen Kreuzung. Das Zoomen auf z.B. Beteiligte eines Unfalls an einer Kreuzung ist verboten.

Bilder einer Veranstaltung oder Demonstration dürfen ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Wichtig ist, daß die Veranstaltung eigentlicher Bildinhalt ist und es sich dabei um eine Menschenmenge handelt. Das Zoomen auf eine Einzelperson ist nicht zulässig.

Aufnahmen der Außenansicht von Gebäuden an öffentlichen Wegen sind gestattet. Ein ständiges Beobachten des Nachbargrundstücks könnte aber als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgelegt werden.

Quellen:
http://www.netcamera.org/
Joachim Elsner, Stefan Mose: Das Recht am eigenen Bild
Dr. iur. Thomas Legler: Das Recht am eigenen Bild auf der Datenautobahn
Transpatent G.m.b.H.: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
RA Prof. Dr. Klaus Sakowski: Recht am eigenen Bild

 


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